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EU-Richtlinien am Frühstückstisch
Die Möglichkeit zur Verwechselung von Konfitüre, Marmelade, Gelee und Fruchtaufstrich bietet sich in nahezu jedem Haushalt im täglichen Frühstückstakt. Denn was ist denn nun eigentlich eine oder das andereund wo liegt der Unterschied? Es handelt sich doch irgendwie immer um dasselbe: gelierte und gezuckerte Früchte, alles Weitere ist doch Haarspalterei, oder? Jein. Sitzt man beim Frühstück mit Familie oder Freunden in der Runde, wird sich niemand empören, wenn diese Bezeichnungen als gleichwertig verwendet werden. Es sei denn, der oder diejenige ist selbst in der Marmeladen-Konfitüren-Wasauchimmer-Branche oder aber ein Riesenfan von EU-Richtlinien.
Im Dezember 2001 beschlossen und seit 2003 in Kraft, regelt Richtlinie 2001/113/EG die Fruchtaufstrich-Terminologie und deren Verwendung in Vermarktung und Gebrauch genauestens. Stellen wir also die Frühstücksfrage direkt an die Entscheidungsträger: Was ist Konfitüre, was Gelee und was Marmelade?
Konfitüre
Konfitüre ist eine gelierte Mischung aus Zucker, Wasser und Frucht. Es dürfen verschiedene Zuckerarten sowie die Pülpe und/oder das Fruchtmark einer oder verschiedener Früchte verwendet werden. Zu beachten gilt dabei der Fruchtanteil in der Gesamtmenge des Endproduktes:
Um das Ganze noch etwas komplizierter zu machen, gibt es auch noch den Begriff „Konfitüre extra“, der dieselben Zutaten, aber mit einer höheren Fruchtkonzentration vorsieht:
Gelee
Gelee ist eine gelierte Mischung aus Zucker und Fruchtsaft. Auch hier dürfen wie bei der Konfitüre wieder verschiedene Zuckerarten verwendet werden und als Fruchtsaft sind alle wässrigen Auszüge einer oder mehreren Fruchtsorten zu verstehen. Die Prozentsätze des Fruchtanteils sind identisch mit denen der Konfitüre, beziehen sich hier aber natürlich auf den Fruchtauszug. Auch vom Gelee gibt es eine Extra-Variante, deren Mindestfruchtanteil mit dem der „Konfitüre extra“ deckungsgleich ist.
Marmelade
Marmelade ist eine gelierte Mischung aus Zucker, Wasser und Zitrusfrucht. Neben den verschiedenen Zuckerarten wie bei Konfitüre und Gelee darf Zitrusfrucht als eines oder mehrere der folgenden Erzeugnisse interpretiert werden: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug und Schale. Der Mindestfruchtanteil für Marmeladen beläuft sich auf 20%, von denen mindestens 7,5% von dem Endokarp stammen müssen, also von den dünnen weißen Häutchen, die z.B. die einzelnen Orangenzehen unterteilen.
Des Weiteren gibt es auch Marmelade-Gelee, das einen ebenso hohen Mindestanteil an Frucht enthalten muss, bei dem aber alle festen Bestandteile entfernt wurden.
Als Fruchtaufstrich kann jede gelierte Mischung aus Zucker und Früchten bezeichnet werden, die nicht unter die Bestimmungen der Richtlinie 2001/113/EG fällt. Das heißt jedoch nicht, dass Fruchtaufstriche gleich weniger hochwertig sind oder weniger echte Frucht enthalten, manchmal bedeutet das sogar genau das Gegenteil. Alpe Pragas etwa bezeichnen ihre eigenen Produkte als Fruchtaufstriche, wobei sie im Schnitt mindestens 75% Fruchtanteil besitzen.
Nun möchte man meinen, dass es eigentlich gar keine Verwechselung und Missverständnisse geben kann. Doch was wäre ein wichtiges Dokument ohne Kleingedrucktem? Die EU-Richtlinie sieht nämlich zwei terminologische Ausnahmen für den Innenmarkt in Österreich und Deutschland vor:
Wissen ist Macht
Im zweiten Absatz dieses Artikels fiel das Stichwort „Haarspalterei“ und die darauffolgenden Absätze haben vermutlich wenig dazu beigetragen, diesen Vorwurf zu entkräften. Doch der Wert klarer Definitionen und geregelter Verwendung von Begriffen ist besonders im Großhandel und auf dem internationalen Markt nicht zu unterschätzen. Für den Konsumenten ist es wichtig zu wissen, wie gewisse Produkte genau bezeichnet werden, um aufgeklärt und informiert einkaufen zu können, und sein Geld auch nur für Waren auszugeben, über die er Bescheid weiß und für die er auch bezahlen will.
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